Satzung
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S a t z u n g
des Männerturnvereins Wolfenbüttel e. V. von 1848
A Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
(1) Der im Jahre 1848 gegründete Verein führt den Namen Männerturnverein Wolfenbüttel e. V. von 1848, Kurzform MTV Wolfenbüttel.
(2) Er hat seinen Sitz in Wolfenbüttel und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter der Registernummer VR 150093 eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot, weiß, blau. Das Emblem ist schwarz.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Turnen und Sport sowie andere sportliche Freizeitgestaltung zu betreiben. Der Verein fördert Leistungs, Spitzen- und Breitensport, Freizeitpflege, Förderung der Jugendhilfe sowie internationale Begegnungen.
(2) Die Ziele des Vereins werden unter anderem verwirklicht durch:
a) Durchführung ständiger Sportangebote
b) Durchführung von Sportkursen
c) Durchführung von Gesundheitssportangeboten
d) Durchführungen von Sportangeboten in Kooperation mit Schulen Kindergärten und sonstigen Institutionen
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e. V.. Somit sind seine Satzung und Ordnungen sowie die seiner Untergliederungen verbindlich.
(2) Gültigkeit der Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB).
a) Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese 3 materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
b) Die Vereine der Frauen - Bundesliga sind Mitglieder ihres Landesund/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB -Ordnungen – insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung – sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung Frauen - Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch,
soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der MTV Wolfenbüttel unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
c) Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
§ 4 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
c) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
d) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
B Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Mitglieder des Vereins und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern: Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine Sportart ausüben.
b) Aktiven Jugendmitgliedern: Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine Sportart ausüben.
c) Passiven Mitgliedern: Mitglieder, die keine Sportart ausüben.
d) Ehrenmitgliedern.
e) Fördernden Mitgliedern: Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen und Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.
(2) Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen muss diese von den Erziehungsberechtigten schriftlich gestellt werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes schriftlich abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Beschwerde an den Hauptausschuss
des Vereins offen. Der Beschluss des Hauptausschusses über die Beschwerde ist unanfechtbar.
(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung einschließlich der zusätzlich erlassenen Ordnungen an. Sie liegen in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus.
(5) Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(6) Zeitlich befristete Mitgliedschaft (Kurzzeitmitgliedschaft)
a) Mitglieder können für einen bestimmten Zeitraum eine von vornherein zeitlich befristete Mitgliedschaft im Verein erwerben. Über sie entscheidet der Vorstand abschließend. Der Zeitraum ist monatlich gestaffelt
und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten.
b) Die Höhe des Beitrages für die Kurzzeitmitgliedschaft ergibt sich aus der Beitragsordnung, die von der Delegiertenversammlung beschlossen, geändert oder aufgehoben wird. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden können.
c) Für die Kurzzeitmitglieder gelten im übrigen die Regelungen dieser Satzung.
§ 7 Ehrung von Mitgliedern
(1) Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet. Für die Ehrung ist das Datum des Vereinseintritts maßgeblich.
(2) Die Delegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Aufsichtsrates oder des Vorstandes verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Das Nähere regelt die Ehrungsordnung.
(3) Besonders verdiente Mitglieder können mit dem goldenem Ehrenring des Vereins ausgezeichnet werden. Darüber entscheidet die Delegiertenversammlung.
(4) Bereits verliehene Ehrenrechte bleiben bestehen.
(5) Über die Aberkennung von verliehenen Ehrenrechten entscheidet bei vereinsschädigendem Verhalten die Delegiertenversammlung.
§ 8 Mitgliederrechte der minderjährigen Vereinsmitglieder
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Ihre Rechte werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
(3) Kinder und Jugendliche vom 7. bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(4) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in den Vereinsversammlungen ausgeschlossen. Es kann jedoch in der Jugendvollversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§ 9 Beitragswesen
(1) Mitglieder sind beitragspflichtig. Der Aufnahme- und Vereinsbeitrag werden von der Delegiertenversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für bestimmte Abteilungen können durch den Vorstand zweckgebundene Zusatzbeiträge festgelegt werden.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
(4) Der Vorstand ist nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat mit Zustimmung des Hauptausschusses berechtigt, Beiträge anzugleichen. Erhöht oder vermindert sich daher künftig der vom statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex um mindestens 10 Prozent, so kann der Vorstand eine Angleichung für den oberen Schwellenwert nach der Formel „ Indexalt x (1+10/100)“ und für den
unteren Schwellenwert nach der Formel „Indexalt x (1-10/100)“ vornehmen, wobei „Indexalt“ der Monat ist, auf den sich die letzte Angleichung bezieht. Die Beiträge sind auf einen durch 0,25 € teilbaren Betrag aufzurunden.
Eine Angleichung kann jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres oder zum 1. Januar des Kalenderjahres entsprechend des Verbraucher preisindexes für die Lebenshaltung aller privater Haushalte des statistischen
Bundesamtes gegenüber der letzen Festsetzung vorgenommen werden.
(5) Der Vorstand ist nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat berechtigt, zur Bewältigung vordringlicher, außerordentlicher Aufgaben die lebenslängliche, beitragsfreie Mitgliedschaft zu einem in der Beitragsordnung festzulegenden Einmalbeitrag anzubieten. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht.
(6) Zur Deckung eines nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarfs, der mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist, kann die Delegiertenversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Delegierten zu fassen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf 25 % des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
(7) Sämtliche Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld. Für Mahnungen können Mahngebühren, für einzuholende Beiträge Inkassogebühren erhoben werden.
(8) Beiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind in mindestens vierteljährlichen Raten im voraus zu zahlen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(9) Beitragsermäßigungen sind nur auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(10) Bei Zahlungsrückständen von mindestens sechs Monaten kann die Streichung von der Mitgliederliste auf Vorschlag des Vorstandes durch den Hauptausschuss erfolgen. Der Verein behält sich alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Betreibung vor.
§ 10 Wahlrecht
(1) Sämtliche Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste
d) Ausschluss
e) Auflösung des Vereins
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen – bei Kindern und Jugendlichen durch einen der Erziehungsberechtigten – und ist zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 10. Juni bzw. 10. Dezember über die Geschäftsstelle eingereicht werden. Ausnahmen sind mit Genehmigung des Vorstandes möglich. Auf § 6 Abs. 5 der Satzung wird verwiesen
(3) Mitglieder, die vorsätzlich oder grob fahrlässig der Satzung des Vereins zuwiderhandeln, sich vereinsschädigend verhalten oder die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe schriftlich Beschwerde an den Hauptausschuss zulässig. Der Beschluss des Hauptausschusses ist unanfechtbar.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
§ 12 Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
C Die Organe des Vereins
§ 13 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Delegiertenversammlung,
c) der Aufsichtsrat,
d) der Vorstand,
e) der Hauptausschuss.
(2) Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl. Es endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft, Tod, Rücktritt oder Abberufung.
(3) Wiederwahl zu jedem Vereinsamt ist möglich.
§ 14 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss der Delegiertenversammlung einberufen werden. Sie ist das höchste Organ des Vereins und entscheidet über eine Vereinsauflösung. An ihr kann jedes Mitglied teilnehmen.
§ 15 Delegiertenversammlung
(1) Im ersten Vierteljahr jedes Geschäftsjahres findet die ordentliche Delegiertenversammlung als Hauptversammlung des Vereins statt. Der Termin der Versammlung und die Tagesordnung müssen zwei Wochen
zuvor bekanntgegeben werden. Die Mitglieder werden durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch Aushang in der Geschäftsstelle informiert. Anträge zur Delegiertenversammlung sind schriftlich einzureichen und müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand über die Geschäftsstelle zugegangen sein. Sie sind ausführlich zu begründen. Wahlvorschlägen, die eine Wochen vorher einzureichen sind, ist die Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen beizufügen. Stimmberechtigt sind alle Delegierten, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Ordentliche Delegiertenversammlung
Der ordentlichen Delegiertenversammlung obliegen:
a) Entgegennahme der Berichte des Aufsichtsrates und des Vorstandes
b) Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
c) Wahl von vier Mitgliedern des Aufsichtsrates
d) Wahl der Beisitzer
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrenringen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen der Mitglieder
g) Entscheidung über eingereichte Anträge
h) Genehmigung von Rechtsgeschäften, die für sich eine Verpflichtung des Vereins von über € 80.000,00 nach sich ziehen
i) Entscheidungen über Änderungen der Satzung und Ordnungen soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt
j) Bestätigung der Abteilungsleiter
(3) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus dem Aufsichtsrat, dem Vorstand, zwei Beisitzern und den Delegierten der Abteilungen. Die Vereinsmitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in den Abteilungsversammlungen und/oder durch die Delegierten der jeweiligen Abteilung aus.
(4) Die Abteilungen benennen ihre Delegierten. Die Abteilungsleiter oder deren Bevollmächtigte oder die Vertreter der Abteilungen geben die Namen der Delegierten ihrer Abteilung dem Vorstand vor der Delegiertenversammlung bekannt. Jede Abteilung hat eine Grundstimme, bis 50 Mitglieder eine weitere Stimme, von 51 bis 100 Mitglieder eine weitere Stimme und darüber hinaus für weitere angefangene 100 Mitglieder je eine weitere Stimme. Maßgebend ist der Mitgliederstand am 1. Juli des Jahres. Die Höchstzahl der Delegierten einer Abteilung beträgt 15 Personen. Die Abteilungen sind nur mit der Zahl der anwesenden Delegierten stimmberechtigt. Jede Abteilung hat das Recht, Anträge und Anfragen beim Vorstand einzureichen. Vereinsmitglieder, die keiner Abteilung angehören, werden prozentual der Mitgliederstärke der Abteilungen auf die übrigen Abteilungen verteilt.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung, soweit sie verspätet eingereicht worden sind. Abgelehnte Anträge sind in der Delegiertenversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Versammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(6) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter verhindert, wird die Delegiertenversammlung durch ein Aufsichtsratsmitglied geleitet.
(7) Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand bestimmt einen/eine Protokollführer/in. Ist der Vorstand verhindert, bestimmt der Aufsichtsrat einen/eine Protokollführer/in.
(8) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit vom Aufsichtsrat einberufen werden.
(9) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss vom Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Angelegenheiten, die in der ordentlichen Delegiertenversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung sein. Die Einladung der Delegierten und Mitglieder zu einer außerordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Delegiertenversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Delegiertenversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(10) Beschlüsse und Wahlen werden, soweit sich aus der Satzung keine andere Regelung ergibt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Delegierten gefasst bzw. entschieden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(11) Beschlussfassungen und Wahlen finden offen statt. Auf Antrag von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung findet die Wahl/der Beschluss geheim statt.
(12) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten.
(13) An der Delegiertenversammlung können auch Vereinsmitglieder und geladene Gäste als Zuhörer teilnehmen, die nicht Delegierte sind. Sie haben kein Stimmrecht und können nur zur Sache sprechen, wenn die
Versammlung das beschließt.
(14) Anspruchsgrundlage für Einzelentlastung
Dem Aufsichtsrat sowie dem Vortand kann en bloc Entlastung erteilt werden. Jedes einzelne Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglied hat Anspruch darauf, dass über seine Entlastung einzeln abgestimmt wird, wenn dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand en bloc keine Entlastung erteilt wird.
§ 16 Aufsichtsrat
(1) Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat besteht aus maximal sieben Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließen sich gegenseitig aus. Vier Aufsichtsratsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre zu wählen. Ausnahme ist die erste Wahl des Aufsichtsrates im Jahre 2006. Hier werden zwei Aufsichtsratsmitglieder für zwei Jahre und zwei Aufsichtsratsmitglieder für ein Jahr gewählt. Der Aufsichtsrat kann bis zu drei zusätzliche Mitglieder berufen. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines gewählten Aufsichtsratsmitglieds erfolgt die Neubesetzung bei der nächsten Delegiertenversammlung. Die Position kann vorab kommissarisch durch den Aufsichtsrat besetzt werden.
(2) Vorsitz und Stellvertretung
Der Aufsichtsrat wählt alljährlich auf der ersten Aufsichtsratssitzung nach der ordentlichen Delegiertenversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat aus seiner Mitte das Amt unverzüglich neu zu besetzen.
(3) Beschlussfassung
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Beschlüsse werden, soweit sich aus der Satzung keine andere Regelung ergibt, mit einfacher Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe, per Email oder anerkannte Kommunikationswege sind zulässig, wenn der Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Aufsichtsrat ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Die Einladung muss eine Woche vorab erfolgen. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, welche in der konstituierenden Sitzung beschlossen wird. Über die Sitzung und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
(4) Aufsichtsratssitzungen
Sitzungen des Aufsichtsrates finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Sie sind streng vertraulich. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beantragen. Die Vorstandsmitglieder haben auf Einladung des Aufsichtsrates an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht. Der Aufsichtsrat kann Gäste zu Sitzungen einladen. Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder dürfen an Beratungen und Abstimmungen nicht teilnehmen, wenn der Gegenstand der Aussprache oder Beschlussfassung in rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen für sie persönlich, nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen hat. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung gefasster Beschluss ist nichtig. Der Aufsichtsrat kann mit Mehrheitsbeschluss gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen und der Kontrolle der Durchführung von Beschlüssen beauftragen. Der Aufsichtsrat wird dabei vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied vertreten.
(5) Aufgaben
Der Aufsichtsrat kontrolliert die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn ab. Vor jeder ordentlichen Delegiertenversammlung entscheidet der Aufsichtsrat über die Empfehlung an die Delegiertenversammlung zur Entlastung des Vorstandes. Der Aufsichtsrat beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er beschließt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan. Er verabschiedet den Jahresabschluss mit Geschäftsbericht. Er kann dazu Finanzprüfer bestellen. Der Aufsichtsrat muss folgenden Geschäften zustimmen:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
b) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter
c) Abschluss von Darlehnsverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie von Sicherungsgeschäften
d) Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Laufzeit entweder fünf Jahre überschreiten oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als 2% des Gesamthaushalts haben
e) Angleichung der Beiträge (§ 9, Abs. 4) Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vorstehenden Rahmens von seiner Einwilligung abhängig machen.
§ 17 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
(1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Er kann aus bis zu vier weiteren stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestehen.
(2) Bestellung und Abberufung
Die Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss des Aufsichtsrates, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, bestellt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre. Unabhängig davon kann der Aufsichtsrat in begründeten Fällen andere Amtsperioden für jedes Vorstandsmitglied festlegen. Eine stillschweigende Verlängerung des Amtes ohne entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss ist ausgeschlossen. Wiederbestellung ist möglich. Der Vorstand gilt als bestellt, wenn er das Amt annimmt. Mit einem Aufsichtsratsbeschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden. Der abzuberufende Vorstand ist von einem entsprechenden Tagesordnungspunkt des Aufsichtsrates rechtzeitig vorher, mindestens zehn Kalendertage, zu informieren. Er ist vom Aufsichtsrat anzuhören, indem ihm die Gelegenheit zur Aussprache mit dem Aufsichtsrat vor Beschlussfassung eingeräumt wird. Jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen; es darf dies aber, sofern es nicht einen wichtigen Grund
geltend macht, nicht zur Unzeit tun. Es muss dem Verein angemessene Zeit lassen, dass frei werdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen. Besteht mit einem Vorstandsmitglied ein Anstellungsverhältnis, so darf
dieses sein Amt nur dann niederlegen, wenn es sich dabei auf einen wichtigen Grund beruft. Das Vorstandsmitglied muss seinen Rücktritt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Aufsichtsrat herbeiführen.
(3) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
Die Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand obliegt dem Aufsichtsrat, der dabei von seinem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrates vertreten wird.
(4) Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein allein. Sind weitere Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten sie ebenfalls den Verein im Sinne von § 26 BGB, soweit sie durch Beschluss des Aufsichtsrates hierzu bestellt sind. Im Falle einer Bestellung nach § 26 BGB sind die Stellvertreter ebenfalls allein vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist insgesamt von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen, soweit durch ein Rechtsgeschäft eines der Vorstandsmitglieder rechtlich oder wirtschaftlich persönlich oder über nahe Angehörige oder verbundene Unternehmen begünstigt oder verpflichtet wird. Eine Befreiung von diesen Beschränkungen kann nur durch Beschluss des Aufsichtsrates herbeigeführt werden, und zwar für jeden Einzelfall. Die Befreiung von der Beschränkung ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied schriftlich dem Vorstand unter konkreter Bezeichnung des genehmigten Geschäftes mitzuteilen, ehe es abgeschlossen wird.
(6) Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert den Verein nach außen. Der Vorsitzende ist verantwortlich für die sportliche Leitung des Vereins. Werden weitere Vorstandsmitglieder bestellt, so hat der Aufsichtsrat darauf zu achten, dass die Aufgaben in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt sind. Das Vorstandshandeln hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten. Der Vorstand hat insbesondere entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Pflichten des Vereins sorgfältig zu erfüllen, wie die Buchhaltungs-, Bilanzierungs- und Steuervorschriften. Er erfüllt weiter die Arbeitgeberpflichten im Sinne der arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen. Der Vorstand ist ermächtigt, Referenten und Ausschüsse befristet oder projektbezogen zu berufen.
(7) Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
a) Geschäftsordnung
Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese muss vom Aufsichtsrat beschlossen werden.
b) Haushalt
Der Vorstand hat zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsplan zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Quartalsweise sind dem Aufsichtsrat die betriebswirtschaftlichen Daten zur Berichterstattung unter Gegenüberstellung zum Haushaltsplan vorzulegen.
c) Haftung
Der oder die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 18 Zuständigkeit des Vorstandes in Personalangelegenheiten
Der Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion im Verein wahr. Dazu gehören auch die Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern des Vereins.
(1) Auch für das Eingehen von Vertragsverhältnissen mit Sportlern und Spielern des Vereins ist der Vorstand zuständig.
(2) Die Abteilungen des Vereins sind nicht befugt, in kostenverursachenden Personalangelegenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für Vertragsverhandlungen, Zusagen und Änderungen von bestehenden Vertragsverhältnissen sowie die Eingehung und Kündigung von Vertragsverhältnissen.
(3) Die Abteilungen haben jedoch ein Vorschlags- und Mitspracherecht und werden bei Personalentscheidungen durch den Vorstand gehört und beteiligt, insbesondere dann, wenn ihre Belange berührt sind.
(4) Alle Personalmaßnahmen des Vorstandes stehen unter Haushaltsvorbehalt und dürfen nur eingegangen werden, wenn die finanziellen Auswirkungen durch den Haushalt des Vereins getragen werden können.
§ 19 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern und zwei Beisitzern. Jede Abteilung hat eine Stimme, die vom jeweiligen Abteilungsleiter oder von seinem Vertreter abgegeben wird. Der Vorstand hat eine Stimme, die von dem Organvertreter abgegeben wird. Mitglieder des Aufsichtsrates können ohne Stimmrecht jederzeit an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Dem Hauptausschuss obliegt die:
a) allgemeine Zielsetzung der Arbeit auf dem Gebiet des Sportes und der Freizeitgestaltung sowie die Einsetzung von Fachausschüssen
b) Festlegung und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen
c) Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes der Abteilungen
d) Durchführung von Beschwerdeverhandlungen bei Ausschluss eines Mitgliedes und bei Ablehnung von Aufnahmegesuchen
e) Zustimmung zur Beitragsangleichung (§ 9, Abs. 4)
f) Aufnahme und Auflösung von Abteilungen.
g) Wahl der Sportler des Jahres nach der Ehrungsordnung
h) Bestätigung von Vereinsordnungen, deren Änderungen und Aufhebungen.
(3) Der Hauptausschuss wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Er tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungsniederschriften sind unverzüglich den Mitgliedern des Aufsichtsrates zuzuleiten.
§ 20 Abteilungen
(1) Die Angehörigen einer Abteilung müssen Mitglieder des Vereins sein.
(2) Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geleitet, denen in der Regel ein Stellvertreter, ein Sportwart, ein Jugendvertreter und bei Bedarf weitere Mitarbeiter beigeordnet sind. Sie bilden die Abteilungsleitung.
(3) Abteilungen müssen dem Vorstand die Aufstellung und Änderungeneigener Geschäftsordnungen, zum Beispiel eine Abteilungsordnung, zur Genehmigung vorlegen.
(4) Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen, wie Barvermögen und/oder Inventar u. a. bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilung erworben ist oder dieses durch Schenkung zufiel. Zum Ende des Geschäftsjahres ist dem Vorstand die Jahresrechnung zu belegen sowie ein Inventarverzeichnis vorzulegen.
(5) Haushaltsführung
a) Die Abteilungen erhalten im Rahmen des genehmigten Gesamthaushalts einen eigenen Etat und entscheiden über dessen Verwendung. Diese Haushaltsmittel werden jährlich neu verhandelt und beschlossen.
b) Werden dem Verein Spenden und/oder Sponsoringmittel zugeleitet, die zweckgebunden für eine Abteilung bestimmt sind, fließen diese uneingeschränkt der Abteilung zu.
c) Abteilungen dürfen keine eigenen Kassen führen.
d) Die Richtlinien für eine umfassende und ordnungsgemäße Abwicklung aller haushaltswirksamen Vorgänge sind in der Finanzordnung festgelegt.
(6) Die Abteilungen sollen jährlich mindestens eine Abteilungsversammlung abhalten. Amtsinhaber in den Abteilungen sollen alle zwei Jahre von den Abteilungen gewählt werden.
(7) Über die Neugründung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Hauptausschuss.
(8) Die Abteilungsleitung hat darauf zu achten, dass für Sport- und Repräsentationskleidung möglichst die Vereinsfarben gewählt werden und das Vereinsemblem verwendet wird.
(9) Maßnahmen des Vereins zur Sicherung des Abteilungsbetriebes und des Vereins
a) Der Vorstand des Vereins ist befugt, eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn
a.1.) die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist
a.2.) die Abteilungsleitung in grober Weise beharrlich gegen die Satzung verstößt
a.3.) die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann oder eine Unterdeckung vorliegt
b) Mit dieser Maßnahme verliert die bisherige Abteilungsleitung ihre Befugnisse. Die kommissarische Abteilungsleitung besteht aus mindestens einer Person. Sie hat alle Rechte nach dieser Satzung. Sie hat alsbald die Wahl einer ordentlichen Abteilungsleitung zu veranlassen.
c) Der Vorstand des Vereins hat nach der Einsetzung einer kommissarischen Abteilungsleitung innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptausschusssitzung einzuberufen und über die getroffenen Maßnahmen zu berichten. Der Hauptausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Bestätigung der vorläufigen Maßnahme des Vorstandes.
(10) Für vertragliche Verpflichtungen, die eine Abteilung über den genehmigten Haushalt ohne Abstimmung mit dem Verein hinaus eingeht, kann die Abteilungsleitung persönlich haftbar gemacht werden.
§ 21 Rechtsgrundlagen und Vereinsordnungen
(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, soweit sie dieser Satzung nicht widersprechen.
(2) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
(3) Die Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen, sofern die Delegiertenversammlung nicht andere Organe hiermit beauftragt hat oder die Satzung etwas anderes bestimmt.
(4) Eine neue Vereinsordnung, Änderungen oder die Aufhebung einer Vereinsordnung müssen vom Aufsichtsrat genehmigt werden. Zusätzlich muss dieses vom Hauptausschuss bestätigt werden, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(5) Vereinsordnungen können nach Bedarf beschlossen werden. Insbesondere können dies sein:
a) Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Jugendordnung
e) Ehrungsordnung
f) Leistungsförderungsordnung
(6) Die Bekanntgabe, Änderungen und Aufhebungen von Vereinsordnungen erfolgen durch Auslegung in der Geschäftsstelle.
§ 22 Ehrenamtliche Funktionen im Verein
(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks sind zahlreiche Aufgaben und Funktionen zu erfüllen.
(2) Diese Aufgaben werden in der Regel ehrenamtlich auf freiwilliger Basis erbracht.
(3) Die Amtsinhaber müssen nicht Vereinsmitglieder sein, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt.
(4) Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden insbesondere folgende Vereinsämter bestellt bzw. von den Organen oder Abteilungen gewählt:
a) Aufsichtsrat
b) Vorstand
c) Abteilungsleitung
d) Beisitzer
D Vereinsleben
§ 23 Revision
(1) Der Delegiertenversammlung steht das uneingeschränkte Kontroll- und Fragerecht gegenüber allen Organen zu. Für den Bereich des Rechnungswesens bedient sich die Delegiertenversammlung des Aufsichtsrates.
§ 24 Haftungsausschluss
(1) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Trainingsbetrieb entstandenen Unfälle, Beschädigungen und Diebstähle. Der Anspruch an Sport-, Unfall und Haftpflichtversicherungen bleibt hierdurch unberührt.
(2) Sämtliche Vereinsmitglieder haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
§ 25 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
§ 26 Vergütung der Vereinstätigkeit
(1) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben in der Regel ehrenamtlich wahr.
(2) Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §22 Nr. 3 EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs. (2) trifft der Aufsichtsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(5) Der Anspruch eines etwaigen Aufwendungsersatzes kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
E Sonstige Einrichtungen und Gremien der Vereinsarbeit
§ 27 Die Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze dieser Satzung unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.
F Schlussbestimmungen
§ 28 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen wird. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Wolfenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat und zwar in erster Linie im Sinne des § 2 dieser Satzung.
§ 29 Inkrafttreten der Satzung sowie Übergangsregelungen
Vorstehende Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten sind die früheren Satzungen erloschen. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der beschlossenen Satzungsänderung vorläufige Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam werden.
§ 30 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert Wolfenbüttel.
Die Satzungskommission
Hier gibt es die Satzung als PDF-Download
Hier gibt es die Beitragsordnung als PDF-Download
Hier gibt es die Finanzrichtlinien als PDF-Download